§ l Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Freundeskreis des Museums Grimma e. V.“.
Er hat seinen Sitz im Kreismuseum Grimma und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
l.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung
und der Wissenschaft durch die Unterstützung und Förderung des
Kreismuseums in Grimma und dessen Einrichtungen. Das im Kreismuseum
Grimma und dessen Einrichtungen vorhandene Kulturgut gilt es zu
bewahren, zu pflegen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Zusammenarbeit mit dem Träger der Einrichtung
- die Beschaffung von zusätzlichen Mitteln für das Kreismuseum und dessen Einrichtungen, für den Ankauf von Sammlungs- und Ausstattungsgegenständen
- die Durchführung eigener Ausstellungen
- die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Sammlungsgebieten des Museums
- die Werbung weiterer Freunde und Förderer
- das Anbieten von Führungen durch das Museum und die Stadt Grimma
- Vorträge zu ausgewählten Themen
- Exkursionen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Institutionen vergleichbarer Zielstellung
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen eines viertel Jahres.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluß
- Tod
Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von
einem Monat jeweils zum Quartalsende (drei Monate zum Ende des
Kalenderjahres) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als
zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift
gerichtet war.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes,
über die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes bzw. ein Beauftragter.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Stimmenübertragungen bis zu 2 Personen sind
möglich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit
Zweidrittelmehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen,
- dem Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister
- dem Schriftführer
- sowie einem Beisitzer
Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind der
geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB; der Verein wird durch
jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
Der
Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann
während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands
abgewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand bis zur
Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Diese können sich um
höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
Der Vorstand hat bis zum 31.März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Träger des Kreismuseums und dessen
Einrichtungen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden soll.