Gemodelt und gesetzt – Ofenkachelmodel aus Grimma

Texte der Ausstellungstafeln

Ausstellung
Die Ofenkachel im Wandel der Zeit
Kachelmodel aus zwei Jahrhunderten
Das Töpferhaus und sein reicher Fund
Geschichte der Grimmaer Töpferinnung
Innungsordnung der Grimmaer Töpfer
Die Herstellung der Ofenkachel
Tonvorkommen und Tonaufbereitung
Aufbereitung
Verkauf der Töpferware

Innungsordnung der Grimmaer Töpfer

1605 gab es in Grimma vier Töpfermeister: Andreas Schöne, Heinrich Reisardt, Urban Geidel und Bastian Dudolff. Sie schlossen sich in diesem Jahr zu einer Innung zusammen. Die Innungsordnung regelte die Obermeisterwahl, das Meisterrecht, die Lehrzeit u.a. Sie war ein gegenseitiges Überein­kommen, den Konkurrenzkampf auf faire Weise zu führen. So war es untersagt, sich gegenseitig zu beschimpfen, die Ware schlecht zu machen, auf dem Topfmarkt die Käufer wegzulocken, die Gesellen abzuwerben sowie innerhalb der Bannmeile zu hausieren. Einige Artikel seien hier genannt:

  1. Die Töpfermeister sollen jährlich zu Lichtmess einen neuen Handwerksmeister wählen.
  2. Ein Töpfer, der sich in Grimma niederlassen und sein Handwerk ausüben will, muss ein Jahr lang „muthen“ und am Ende des Jahres ein Meisterstück anfertigen. Außerdem hat er ein „gut Schock“ in die Innungslade zu zahlen und den Meistern eine Tonne Bier und ein Essen zu spendieren.
  3. Wer eine Meistertochter ehelicht, braucht kein Meisterstück zu fertigen und auch des Meisters Sohn soll damit verschont bleiben, dafür aber ein Jahr auf Wanderschaft gehen.
  4. Wenn ein Meister stirbt, hat die Witwe das Recht zusammen mit ihren Gesellen das Handwerk weiter auszuüben.
  5. Kein Meister soll Töpfe in die Dörfer oder Städte ausführen, die innerhalb der Bannmeile von Grimma liegen.
  6. Sollte ein Meister einen anderen beschimpfen, ihn einen Schelm oder Dieb nennen, hat er dem Rat einen „gut Schock“ und dem Handwerk einen Taler Strafe zu zahlen.
  7. Wenn ein Meister oder seine Frau oder ein Kind stirbt, sollen die andern Meister wenigstens eine Person zum Begräbnis schicken.
  8. Die Meister sollen zu den Jahrmärkten um die Stände losen.
  9. Kein Meister soll dem anderen sein Gesinde abwerben.
  10. Kein Meister soll dem anderen die Kundschaft weglocken.
  11. Kein Meister soll Kacheln oder Röhren in die Dörfer tragen.
  12. Kein Meister soll dem anderen den Ton ohne seine Erlaubnis wegfahren.
  13. Wenn ein Meister oder eine Meisterin sich auf dem Markt mit einer oder einem anderen zankt, soll er/sie dem Handwerk einen halben Gulden Strafe zahlen.
  14. Wenn ein Meister oder eine Meisterin dem anderen seine Ware schlecht macht, soll er/sie dem Handwerk einen halben Gulden Strafe zahlen.
  15. Kein Meister soll seine Töpfe von außen glasieren bei zwölf Groschen Strafe.
  16. Ein jeder Meister soll seine Waren ordentlich brennen bei sechs Groschen Strafe.
  17. Kein fremder Meister soll den Grimmaer Bürgern Kachelöfen anfertigen, noch sollen die Bürger solche kaufen. Falls aber ein Bürger einen außergewöhnlichen Ofen haben möchte, soll er die Grimmaer Meister fragen, ob sie ihm solch einen anfertigen könnten. Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, ist es dem Bürger gestattet, sich den Ofen auswärts anfertigen zu lassen.

Die Innungsordnung wurde im Laufe der nächsten Jahrzehnte mehrfach nachgebessert. 1667 z.B. wurden die Vorschriften zum Meisterstück geändert.

Wie schon im Jahre 1605 sollten ein Topf, ein Krug und ein Reibasch angefertigt werden. Dazu kam jetzt ein einfarbiger Ofen von schlichten unverzierten Kacheln, der anzufertigen und zu setzen war. Für die Besichtigung des Meisterstücks waren ein Taler für den Ofen und ein Taler für die anderen drei Stücke in die Handwerkskasse zu zahlen.